Bauamt

Baupläne

Wird beabsichtigt zu bauen, wird empfohlen sich mit dem Anliegen, am besten vor den ersten Planversuchen, an die Gemeinde zu wenden, um erste Auskünfte zu erhalten und um Fragen der Gestaltung oder einer fehlenden Flächenwidmung zu klären. Die ersten Entwurfspläne werden auf einer Sitzung des Gestaltungsbeirates durchbesprochen. 

Wenn das Projekt vom Gestaltungsbeirat positiv beurteilt wurde, sind alle Unterlagen für den Bauantrag zusammenzustellen. Die Einreichunterlagen inkl. Bauantrag müssen in 3-facher Ausführung beim Gemeindeamt abgegeben werden.  

Bebauungsrichtlinien der Gemeinde Langen bei Bregenz

Die notwendigen Schritte zur Baubewilligung oder zum Freigabebescheid

Checkliste zur Einreichung eines Bauantrags / 

einer Bauanzeige

Arten von Bauvorhaben



Das Vorarlberger Baugesetz (BauG) unterscheidet drei Arten von Bauvorhaben:

  • bewilligungspflichtige Bauvorhaben (§18 BauG) 
  • anzeigepflichtige Bauvorhaben (§19 BauG)
  • freie Bauvorhaben (§20 BauG)

Bauvorhaben wie die Errichtung oder die wesentliche Änderung von Gebäuden, Nutzungsänderungen von Gebäuden, Werbeanlagen und ähnliches sowie Vorhaben, die eine Abstandsnachsicht benötigen, sind im Sinne des §18 BauG bewilligungspflichtig.

Die Baubewilligung bescheinigt die gesetzeskonforme Planung  eines Bauvorhabens und ermächtigt mit ihrer Rechtskraft zu dessen Ausführung.

Bauvorhaben wie die Errichtung von kleineren Nebengebäuden (z.B. Geräteschuppen), Bauwerken, die keine Gebäude sind (z.B. Carports, Schwimmbecken, Stützmauern), straßenseitigen Einfriedungen oder Abbrüche von Gebäuden) sind im Sinne des § 19 BauG anzeigepflichtig. 

Ein wesentlicher Unterschied zu bewilligungspflichtigen Verfahren liegt darin, dass die Nachbarn im Anzeigeverfahren nicht Partei sind. 

Der Freigabebescheid bescheinigt die gesetzeskonforme Planung eines Bauvorhabens und ermächtigt mit seiner Rechtskraft zu dessen Ausführung. Auch darf mit dem Bau begonnen werden, wenn die Baubehörde innerhalb von 6 Wochen nach erfolgter Bauanzeige keine Entscheidung getroffen hat.

Gewisse Bauvorhaben, wie z.B. die Errichtung von nicht an öffentlichen Straßen gelegenen Einfriedungen bis max 1,80 m Höhe oder bloße Sanierungsmaßnahmen, sind im Sinne des § 20 BauG frei.

Im Zweifelsfall entscheidet die Behörde, ob Bewilligungs- oder Anzeigepflicht gegeben ist. Die Baurechtsverwaltung steht Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite. Generelle Abklärungen sind während der Amtszeiten oder nach telefonischer Vereinbarung möglich.

Kontakt

Kontaktdaten von Bauamt
AdresseDorf 150
6932 Langen bei Bregenz
Telefon+43 5575 4415 13
E-Mail (offiziell)bernd.natter@langen.at

MitarbeiterInnen

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