Das Vorarlberger Baugesetz (BauG) unterscheidet drei Arten von Bauvorhaben:
- bewilligungspflichtige Bauvorhaben (§18 BauG)
- anzeigepflichtige Bauvorhaben (§19 BauG)
- freie Bauvorhaben (§20 BauG)
Bauvorhaben wie die Errichtung oder die wesentliche Änderung von Gebäuden, Nutzungsänderungen von Gebäuden, Werbeanlagen und ähnliches sowie Vorhaben, die eine Abstandsnachsicht benötigen, sind im Sinne des §18 BauG bewilligungspflichtig.
Die Baubewilligung bescheinigt die gesetzeskonforme Planung eines Bauvorhabens und ermächtigt mit ihrer Rechtskraft zu dessen Ausführung.
Bauvorhaben wie die Errichtung von kleineren Nebengebäuden (z.B. Geräteschuppen), Bauwerken, die keine Gebäude sind (z.B. Carports, Schwimmbecken, Stützmauern), straßenseitigen Einfriedungen oder Abbrüche von Gebäuden) sind im Sinne des § 19 BauG anzeigepflichtig.
Ein wesentlicher Unterschied zu bewilligungspflichtigen Verfahren liegt darin, dass die Nachbarn im Anzeigeverfahren nicht Partei sind.
Der Freigabebescheid bescheinigt die gesetzeskonforme Planung eines Bauvorhabens und ermächtigt mit seiner Rechtskraft zu dessen Ausführung. Auch darf mit dem Bau begonnen werden, wenn die Baubehörde innerhalb von 6 Wochen nach erfolgter Bauanzeige keine Entscheidung getroffen hat.
Gewisse Bauvorhaben, wie z.B. die Errichtung von nicht an öffentlichen Straßen gelegenen Einfriedungen bis max 1,80 m Höhe oder bloße Sanierungsmaßnahmen, sind im Sinne des § 20 BauG frei.
Im Zweifelsfall entscheidet die Behörde, ob Bewilligungs- oder Anzeigepflicht gegeben ist. Die Baurechtsverwaltung steht Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite. Generelle Abklärungen sind während der Amtszeiten oder nach telefonischer Vereinbarung möglich.