Wie in den vergangenen Heizperioden wird auch für die kommende Heizperiode ein Heizkostenzuschuss für Personen bzw. Haushalte mit geringem Einkommen gewährt. Die Abwicklung erfolgt wie bisher über die Gemeinden und Bezirkshauptmannschaften.
Der Heizkostenzuschuss kann im Aktionszeitraum vom 14.10.2024 bis 21.02.2025 beim Wohnsitzgemeindeamt beantragt werden.
Der Antrag kann persönlich oder online gestellt werden. Bei persönlicher Antragstellung ist eine Niederschrift aufzunehmen.
Der Zuschuss beträgt einmalig maximal 330 Euro. Zum Nachweis der Anspruchsberechtigung ist das aktuelle Einkommen nachzuweisen. Für die Antragsberechtigung ist ausschließlich der Hauptwohnsitz maßgeblich.
Folgende haushaltsbezogene Einkommensgrenzen gilt es zu beachten:
1 Personen HH 1.410 Euro
2 Personen HH 1.920 Euro
3 Personen HH 2.360 Euro
4 Personen HH 2.800 Euro
5 Personen HH 3.240 Euro
6 Personen HH 3.680 Euro
7 Personen HH 4.120 Euro
jede weitere Person plus 440 Euro
+ Einkommensgrenze "Einschleifregelung" zusätzlich bis 250 Euro
Als Einkommen gelten grundsätzlich:
• alle Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
• aus nicht selbständiger Arbeit,
• aus Gewerbebetrieb,
• aus Land- und Forstwirtschaft,
• aus Vermietung und Verpachtung
• sowie aus Kapitalvermögen (Zinsen, Dividenden).
Zum Einkommen zählen somit insbesondere:
• Löhne,
• Gehälter,
• Renten,
• Pensionen,
• Leistungen aus der Arbeitslosen- und der Krankenversicherung,
• Wohnbeihilfen,
• Unterhaltszahlungen jeglicher Art,
• Kinderbetreuungsgeld und
• Lehrlingsentschädigungen,
• Zivildienstentschädigungen und
• Grundwehrdienerentgelt
Nicht als Einkommen gelten:
• Familienbeihilfen,
• Familienzuschüsse,
• Familienbonus Plus,
• Kinderabsetzbeträge,
• Studienbeihilfen,
• Pflegegelder,
• Kinderpflegegelder,
• Zuschüsse im Rahmen der Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung oder bei sonstiger ambulanter Pflege,
• Opferrenten nach dem Opferfürsorgegesetz,
• Grundrenten für Beschädigte nach dem Kriegsopferversorgungsund Heeresversorgungsgesetz.
Unberücksichtigt zu bleiben haben auch:
• allfällige Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsgehalt oder Jubiläumsgelder),
• Spesen Ersatze,
• Diäten und Kilometergelder.