Um die gestiegenen Heizkosten abzufedern, führen Bund und Land den "Heizkostenzuschuss PLUS" ein.
Die Höhe des Zuschusses beträgt einmalig € 330,-/Haushalt und kann beim zuständigen Gemeindeamt ab dem 06.03. bis 31.05.2023 beantragt werden.
Mit dem „Heizkostenzuschuss PLUS“ sollen breite Teile der Bevölkerung erreicht werden. Deshalb wurde die Einkommensgrenzen auf folgende (Netto-) Einkommensgrenzen pro Haushaltausgeweitet:
1 Person 1.860 Euro
2 Personen 2.790 Euro
3 Personen 3.226 Euro
4 Personen 3.648 Euro
5 Personen 4.070 Euro
6 Personen 4.492 Euro
7 Personen 4.914 Euro
Jede weitere Person + 422 Euro
Bei der Berechnung des Haushaltseinkommens werden die Familienbeihilfe sowie Sonderzahlungen (13. und 14. Gehalt/Pension) nicht zum Einkommen gezählt und bleiben somit frei.
Sämtliche Einkommen bzw. zu leistende Unterhaltszahlungen sind durch aktuelle Unterlagen (z.B. Gehaltszettel, Kontoauszug, Wohnbeihilfebestätigung und dergleichen) nachzuweisen
Der „Heizkostenzuschuss PLUS“ kann bei der Gemeinde beantragt werden und wird ohne großen bürokratischen Aufwand abgewickelt.
Jene Haushalte, die den Heizkostenzuschuss des Landes bereits erhalten haben, wird der „Heizkostenzuschusses PLUS“ automatisch überwiesen.
Haushalte mit einem laufenden Bezug einer Sozialhilfeleistung erhalten den Heizkostenzuschuss PLUS in voller Höhe automatisiert über die Sozialhilfebehörde ausbezahlt.
- alle Einkünfte aus selbständiger Arbeit
- aus nicht selbständiger Arbeit
- aus Gewerbebetrieb
- aus Land- und Forstwirtschaft (Berechnung durch Landwirtschaftskammer)
- aus Vermietung und Verpachtung
Zum Einkommen zählen somit insbesondere
- Löhne
- Gehälter
- Renten - Pensionen
- Leistungen aus der Arbeitslosen- und der Krankenversicherung
- Wochengeld
- Pflegekarenzgeld
- Wohnbeihilfen
- Unterhaltszahlungen jeglicher Art
- das Kinderbetreuungsgeld
- Lehrlingsentschädigungen
- Zivildienstentschädigungen
- Grundwehrdienerentgelt
Maßgebend ist immer das aktuell verfügbare Einkommen.
- Familienbeihilfen
- Familienzuschüsse
- Familienbonus Plus
- Kinderabsetzbeträge
- Studienbeihilfen
- Pflegegelder
- Kinderpflegegelder
- Zuschüsse im Rahmen der Unterstützung der 24-Stunden
- Betreuung oder bei sonstiger ambulanter Pflege
- Opferrenten nach dem Opferfürsorgegesetz
- Grundrenten für Beschädigte nach dem Kriegsopferversorgungsund Heeresversorgungsgesetz
- diverse Einmalzahlungen zur Bekämpfung der Folgen der Covid-19 Pandemie und zur Entlastung der Teuerung
- Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsgehalt)
- Spesenvergütungen
- Diäten
- Kilometergelder
- geleistete Unterhaltszahlungen bis zu einem Betrag von 200 Euro pro Unterhalt empfangender Person; dieser Betrag ist bei der Bemessung des Anspruches vom aktuellen Einkommen abzuziehen
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